Allgemeine Geschäftsbedingungen der BRILLENSTUBE (Inhaberin: Claudia Grundig)

Die nachstehenden Bedingungen gelten für den Verkauf von Brillen, Kontaktlinsen, Sondersehhilfen und sonstigen optischen Geräten, sowie deren handwerksgerechte Anpassung. Die allgemeinen Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Vertragsbestandteil, sie haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- und ähnlichen Bedingungen des Kunden. Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

I. Verkaufsbedingungen

(1) Kaufvertrag. Der Käufer ist an die Bestellung ab dem Tag der Auftragserteilung gebunden. Der Kaufvertrag wird gültig, nachdem alle zum Vertrag gehörigen Bestandteile mit dem Kunden besprochen worden sind und das Einverständnis durch Unterschriftsleistung zustande gekommen ist. Die gekauften Hilfsmittel und Waren bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Käufer zustehenden Ansprüche.

(2) Abnahme. Nimmt der Käufer das gefertigte Hilfsmittel nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt, nach Frist- setzung mit der Ablehnungsdrohung (§326BGB) vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung als Entschädigung ohne Nachweis zu fordern. Dieser Schadensersatz beträgt 35% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer, es sei denn, der Käufer weist einen geringeren Schaden nach.

(3) Gewährleistung. Wir gewähren mindestens 6 Monate Garantie. Das Recht auf Wandlung oder Minderung ist zunächst ausgeschlossen. Stattdessen besteht auf alle Mängel, die der gesetzlichen Gewährleistungspflicht unterliegen, das Recht auf kostenlose Nachbesserung. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: a) Fehler, die durch Beschädigung oder unsachgemäße Handhabung durch den Käufer verursacht wurden, b) Schäden durch höhere Gewalt, c) Mängel durch Verschmutzung und / oder Korrosion, sowie Verschleißteile.

II. Probeweise überlassene Hilfsmittel oder Ware

(1) Der Kunde verpflichtet sich, Hilfsmittel oder Waren, die ihm probeweise überlassen werden, pfleglich zu behandeln. Er haftet vom Zeitpunkt der Aushändigung an für alle Schäden, für Zerstörung oder Verlust in voller Höhe.

(2) Der Kunde verpflichtet sich die zur Probe überlassene Ware bis zum vereinbarten Termin ordnungsgemäß zurückzugeben.

(3) Die Leihdauer kann über den ursprünglich vereinbarten Rückgabetermin hinaus verlängert werden. Dazu ist eine Absprache erforderlich. Wird die Ware nicht innerhalb der vereinbarten Frist nach Aushändigung zurückgegeben, so verpflichtet er sich zur Zahlung des Kaufpreises.

(4) Probeweise überlassene Hilfsmittel und Waren bleiben bis zur vollständigen Rückgabe bzw. Bezahlung Eigentum der BRILLENSTUBE.

III. Leistungs- und Reparaturbedingungen

(1) Die Anpassung und Anfertigung der Sehhilfen erfolgt ordnungsgemäß und handwerksgerecht. Die zweckmäßige Anpassung erfolgt nach handwerksüblichen Möglichkeiten.

(2) Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Regeln.

(3) Bei Lieferverzug ist der Auftraggeber in jedem Fall erst nach Stellung einer angemessenen Frist von
10 Tagen zur Ausübung seines gesetzlichen Rücktrittrechtes berechtigt.

IV. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe

(1) Rechtsverhältnis. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Käufer und dem Augenoptiker sind privatrechtlicher Natur. Grundsätzlich ist der Käufer zu Zahlung der Leistungen des Augenoptikers verpflichtet, es sei denn, es wird eine Kostenübernahmeerklärung eines Sozialversicherungsträgers, einer Versorgungsbehörde oder eines Trägers der Heilfürsorge vorlegt, die die Tarife für die Leistungen des Augenoptikers abdeckt.
Käufer, die bei der Auftragserteilung keine Kostenübernahmeerklärung eines Sozialversicherungsträgers, einer Versorgungsbehörde oder eines Trägers der Heilfürsorge vorlegen, sind Selbstzahler. Legen sie eine entsprechende Erklärung später, aber noch vor Erteilung der Schlussrechnung vor, dann wird der entsprechende Anteil noch verrechnet.
entspricht die Kostenübernahmeerklärung nicht dem Tarif für die Leistung des Augenoptikers, wird sie nur als Kostenzuschusserklärung angenommen.
Ein Kunde, der Leistungen in Anspruch nimmt, die nicht durch die Kostenübernahme- bzw. Kostenzuschusserklärung gedeckt sind, ist als Selbstzahler zur Entrichtung des Entgeltes für die erbrachten Leistungen verpflichtet.

(2) Preise und Zahlungsbedingungen. Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz, inklusive Mehrwertsteuer. Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung zahlbar. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist nur mit anerkannten oderrechtskräftigen Forderungen möglich. Gleiches gilt für ein Zurückbehaltungsrecht, dass zudem gleichen Rechtsverhältnis beruhen muss. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. Die Nachberechnung von Leistungen, welche in der Schlussrechnung nicht enthalten sind, und die Berichtigung von Fehlern, bleiben vorbehalten. Der Rechnungsbetrag wird mit der Zustellung der Rechnung an den Zahlungspflichtigen fällig.

(3) Daten. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen des mit ihm, oder zu seinen Gunsten abgeschlossenen Vertrages Daten über seine Person, sowie die für seine Versorgung notwendigen medizinischen Daten gespeichert, geändert und / oder gelöscht werden.

(4) Erfüllungsort. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist der Firmensitz des Verkäufers.

(5) Gerichtsstand. Gerichtsstand für Käufer und Verkäufer ist der Firmensitz des Verkäufers

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